Gründungsmitglieder / Vorstand / Satzung
Die Christian Geissler Gesellschaft
Im Frühjahr 2012 hat sich die Christian-Geissler-Gesellschaft (CGG) gegründet. Ihre Mitglieder sind davon überzeugt, dass sein Werk für die literarische und politische Debatte auch heute noch von einiger Bedeutung ist, sie finden, dass es Vergnügen bereitet, es zu lesen. Die Gesellschaft setzt sich deshalb vor allem dafür ein, dass Christian Geisslers Werk wieder zugänglich wird und will eine öffentliche Debatte über Geisslers Leben und Werk fördern.
Die Neuausgabe von Geisslers Werk erscheint im Verbrecher Verlag, sie startete im Jahr im Sommer 2013 mit dem Roman „Wird Zeit, dass wir leben“. Die CGG führt regelmäßig Veranstaltungen zum Werk Geisslers durch, kooperiert dabei mit anderen Institutionen oder unterstützt diese.
Die CGG gibt seit 2015 Jahresgaben heraus, in denen sie kleine, abseitig publizierte oder auch unveröffentlichte Texte Geisslers neu zugänglich macht oder auch kleine Arbeiten über Christian Geissler publiziert. Mitglieder und Fördermitglieder erhalten diese Jahresgaben im Rahmen dieser Mitgliedschaft, außenstehende Interessenten können sie gegen eine (kleine) Spende bei der CGG bestellen.
In den Jahren 2016 und 2020 hat die CGG in Zusammenarbeit mit dem Literaturforum im Brecht-Haus Berlin und der Rosa-Luxemburg-Stiftung Tagungen zum Werk Geisslers veranstaltet. Die Tagungsbände sind im Verbrecher Verlag unter den Titeln „Der Radikale. Christian Geisslers Literatur als Grenzüberschreitung“ und „kamalatta lesen. Aktuelle Perspektiven auf Christian Geisslers ‚romantisches Fragment'“ erschienen.
Der Nachlass des Autors befindet sich im Fritz-Hüser-Institut für Literatur und Kultur der Arbeitswelt in Dortmund und ist dort, erschlossen über ein Findbuch, für die Forschung zugänglich.
Gründungsmitglieder
Zu den Gründungsmitgliedern der Christian-Geissler-Gesellschaft zählen neben den SchriftstellerInnen Dietmar Dath, Doris Gercke, Sabine Peters und Michael Wildenhain der Historiker Prof. Dr. Georg Fülberth, Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein und private Freunde des Autors sowie die Fritz-Hüser-Gesellschaft in Dortmund.
Vorstand
Der Vorstand setzt sich seit der Mitgliederversammlung im Frühjahr 2021 wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender: Detlef Grumbach
2. Vorsitzender: Clemens Böckmann
Schriftführerin: Hanneliese Palm
Kassierer: Michael Hunger
Kassenprüferin ist Sabine Peters
Satzung der Christian-Geissler-Gesellschaft e.V.
vom 2. Februar 2013
§ 1 (Name, Sitz)
(1) Der Verein führt den Namen „Christian Geissler Gesellschaft.“
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Der Verein darf sich an anderen gemeinnützigen Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
§ 2 (Zweck)
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung des literarischen Werkes sowie des künstlerischen Nachlasses des Schriftstellers Christian Geissler.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der editorischen Bearbeitung sowie Digitalisierung des Werkes und des Nachlasses durch den Verein selbst und durch die Weiterleitung von Geldern dafür. Weiterhin soll die Aufbereitung des Werkes für eine Neuausgabe dadurch unterstützt werden, dass der Verein mit Hilfe seiner Mitglieder einen Editionsplan entwickelt. Der Verein setzt sich auch ideell für die Präsentation des Werkes in der Offentlichkeit ein und stellt finanzielle Mittel für die Durchführung bzw. Unterstützung von Lesungen aus den Werken, von Fachtagungen und Veranstaltungen zum Werk und seinem literarisch-politischen Umfeld bereit.
§ 3 (Selbstlosigkeit)
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 (Mitgliedschaft)
(1) Der Verein hat
(a) stimmberechtigte Mitglieder (Absatz 2);
(b) Fördermitglieder (Absatz 3).
(2) (a) Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder. Weitere stimmberechtigte Mitglieder können durch den Vorstand auf Antrag aufgenommen werden.
(b)Stimmberechtigte Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
(c) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Mitglieder von der Zahlung der Beiträge ganz oder teilweise befreit werden.
(d) Stimmberechtigte Mitglieder haben die ihnen in dieser Satzung eingeräumten Rechte.
(3) Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen
regelmäßigen Förderbeitrag leistet. Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitglieds endet
(a) mit dem Tod bzw. der Auflösung des Mitglieds;
(b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand.
(c) durch Ausschluss aus dem Verein (Absatz 5).
(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per
Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang, schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Uber die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung
innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlussbeschluss.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind
(a) die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder (Mitgliederversammlung),
(b) der Vorstand.
§ 6 (Vorstand)
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(4) Der Vorstand gibt sich bei Bedarf seine Geschäftsordnung selbst.
(5) Der Vorstand des Vereins ist ehrenamtlich tätig. Ihm werden auf Antrag entstandene und nachgewiesene Spesen erstattet.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
(b) Wahl des Vorstandes
(c) Wahl einer/s Rechnungsprüfers/in für die Dauer von drei Jahren,
(d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Insoweit das Finanzamt im Verfahren der Anerkennung der Gemeinnützigkeit Änderungen der Satzung für erforderlich hält, ist der Vorstand ermächtigt, über entsprechende Satzungsänderungen zu beschließen.
(6) Soweit durch Gesetz oder diese Satzung nicht anders bestimmt, fasst die
Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Beschlüsse zur Satzungsänderung können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
§ 7 (Mitgliederversammlung)
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
(3) Versammlungsleiter/in ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird auch diese/r von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Fritz-Hüser-Gesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Hamburg, den 2. Februar 2013